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Gesamtarbeitsvertrag im Bauhauptgewerbe war für ausgetretene Holzbaufirmen nie verbindlich Für die Holzbaubetriebe, welche Ende März 2003 aus dem Schweizerischen Baumeisterverband ausschieden, war der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe – er trat Anfang Juli 2003 in Kraft – nie verbindlich. Zu diesem Urteil kommt das Bundesgericht. Daher können Mitarbeitende dieser Holzbaufirmen die im GAV vorgesehenen Überbrückungsrenten nicht beanspruchen. Die damaligen Statuten des Schweizerischen Baumeisterverbands (SBV) liessen den Austritt eines Mitglieds nur per Ende Jahr zu. Im Februar 2003 beantragten der Verein Holzbau Schweiz beziehungsweise 652 Holzbaufirmen eine Änderung der Statuten mit dem Ziel, den Mitgliedern von Holzbau Schweiz den Austritt aus dem SBV bis Ende März 2003 zu ermöglichen. Die Generalversammlung des Baumeisterverbands beschloss in der Folge eine entsprechende Änderung der Bestimmung. Das Bundesgericht hob die Statutenänderung jedoch wieder auf. Später verlangte ein Holzbauarbeiter erfolglos eine Überbrückungsrente und gelangte schliesslich auch in dieser Angelegenheit ans Bundesgericht. Jetzt kommt die II. Sozialrechtliche Abteilung zum Schluss, dass die Holzbaufirmen auch ohne Statutenänderung gültig aus dem SBV ausgetreten seien. Dies sei im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, und ein solcher vertraglicher Vereinsaustritt sei ungeachtet der Statuten jederzeit möglich. Daraus folgt laut dem Urteil vom 25. September 2008, dass der GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe für die ausgeschiedenen Holzbaufirmen nie verbindlich war. Demzufolge unterstanden also all jene Holzbauunternehmen, die per Ende März 2003 aus dem Baumeisterverband austraten, nie dem drei Monate später in Kraft getretenen GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe. Die im GAV vorgesehenen Überbrückungsrenten können daher laut Bundesgericht von den Arbeitnehmenden dieser Holzbaubetriebe nicht in Anspruch genommen worden. 30.10.2008 |
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