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Erste Hilfe im Betrieb – das ist mehr als nur „Pflästerli“ parat zu haben

Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter in einem Betrieb plötzlich bewusstlos wird oder eine Herz-Kreislauf-Schwäche erleidet? Bei akut lebensgefährlichen Notsituationen gehört das sofortige Alarmieren der professionellen und meist schnell verfügbaren Rettungsdienste zu den wichtigsten Sofortmassnahmen. Denn auch gut ausgebildete Betriebssanitäter sind nicht immer in der Lage, schwierige Notfallsituationen zu meistern. Daher ist bei jedem Telefon im Betrieb eine Liste der wichtigsten Notfallnummern wie der internen Alarmzentrale, des Arztes, Spitals, der Feuerwehr, Ambulanz und der Rega etc. mit Vorwahl griffbereit aufzulegen oder anzuschlagen.

Solche Grundsätze listet der überarbeitete und neu geltende Wegleitungstext zum Artikel 36 der Verordnung 3 des Arbeitsgesetzes auf. Hier wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass in kleineren Betrieben ohne besondere Gefahren in der Regel ein Erste-Hilfe-Kasten mit Desinfektions- und Verbandsmaterial genügt. Für dessen Ausstattung wird empfohlen, den Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen. Auch muss in kleineren Betrieben ohne besondere Gefahren mindestens eine Person verfügbar sein, die den für den Führerschein notwendigen Nothelferkurs absolviert hat. Es kann sich hierbei aber auch um eine Person handeln, die das Niveau I der Betriebssanitäterausbildung erreicht hat und zudem alle 3 Jahre einen Auffrischungskurs besucht.

In grösseren Betrieben hingegen oder solchen, die auf verschiedene Stockwerke oder Gebäude verteilt sind, sollten entsprechende Ausrüstungen an mehreren und günstig gelegenen Orten vorhanden sein. So kann in einer akuten Notfallsituation sofort geholfen werden. In Betrieben mit besonderen Gefahren hingegen ist ab 100 Beschäftigten im gleichen Gebäude, bei solchen ohne besondere Gefahren ab 250 Beschäftigten im gleichen Gebäude, mindestens ein Sanitätszimmer einzurichten.

Der Wegleitungstext zum Artikel 36 des Arbeitsgesetzes kann als PDF-Format heruntergeladen werden unter Erste Hilfe (27 kb).



27.04.2005
© SCHWEIZERISCHER ARBEITGEBERVERBAND

 
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