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Neue Arbeitszeitbestimmungen für Spitäler, Kliniken und andere Pflegeinstitutionen Der Bundesrat hat die Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) beschlossen. Die revidierten Bestimmungen betreffen insbesondere die Arbeit im Gesundheitsbereich, für welche die Erweiterung der Arbeitswoche, der Pikettdienst und die Nachtarbeit flexibler geregelt werden. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Das Arbeitsgesetz findet seit dem 1. Januar 2005 allgemein auch auf AssistenzärztInnen aller Spitäler und Kliniken der Schweiz Anwendung. Zusätzlich sind die immer häufiger aus den öffentlichen Verwaltungen ausgegliederten Spitäler und Kliniken und ihr Personal hinsichtlich der Länge der Arbeits- und Ruhezeiten gesamthaft den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes unterstellt. In dieser veränderten Situation vermeldeten zahlreiche Spitäler Schwierigkeiten bei der Anwendung des Arbeitsgesetzes. Diesen Schwierigkeiten soll mit den veränderten Verordnungsbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und unter Wahrung eines angemessenen Arbeitnehmerschutzes Rechnung getragen werden. Der neue Art. 7 Abs. 2 ArGV 2 sieht zur Gewährleistung der Kontinuität bei der Behandlung der Patienten eine Erweiterung der Arbeitswoche auf sieben Tage vor. Eine derartige Organisation der Arbeitszeit setzt die Erfüllung mehrerer Bedingungen voraus, welche den Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zum Ziel haben. Die Änderung der Regeln für die Nachtarbeit (neuer Art. 10 Abs. 2 ArGV 2) nimmt eine Praxis auf, welche bereits seit mehreren Jahren zulässig und Gegenstand einer Sonderbewilligung des SECO ist. Die neue Bestimmung (Art. 8a ArGV 2) bezüglich des Pikettdienstes regelt für die Spitäler und Kliniken die Frage der Frist zwischen der Einberufung des Arbeitnehmers und seinem Eintreffen am Arbeitsplatz: Die Frist muss mindestens 30 Minuten betragen. Ist die Frist kürzer, hat der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer einen Ausgleich in Form von Freizeit zu gewähren. Dieser Ausgleich berücksichtigt die Zeit, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ohne dass er effektiv zum Arbeitseinsatz kommt, mit einer Zeitgutschrift von 10% der inaktiven Pikettdienstzeit. Die Revision bringt weitere Änderungen für die Radio- und Fernsehbetriebe, die Berufstheater und die Messbetriebe. Link zur Verordnungs-Revision:
27.11.2009 |
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