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Krankheit ist nicht gleich Ferienunfähigkeit Dass Krankheit nicht automatisch Ferienunfähigkeit bedeutet, zeigt ein Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich. So konnte bei der Krankheit eines betroffenen Arbeitnehmenden, der nicht bettlägrig war, Ferientage angerechnet werden. Solche und weitere konkrete Fälle werden in der neuen Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide SAE 2008 des Schweizerischen Arbeitgeberverbands thematisiert. Das Beispiel stammt aus der Praxis. Eine Klägerin war nach erfolgter Kündigung per Ende Februar 2007 am 6. Januar 2007 letztmals für eine Beklagte tätig. Nachher nahm man ihr Arbeitsangebot nicht mehr an, weshalb der Lohn infolge Annahmeverzug geschuldet war. Wegen einer akuten Stirnhöhlenentzündung und Rückenschmerzen war sie in Behandlung und vom 6. bis 28. Februar 2007 krankgeschrieben, ohne deshalb aber bettlägerig gewesen zu sein. Die Kündigungsfrist verlängerte sich daher bis Ende März. Die Klägerin forderte unter anderem die Auszahlung des Ferienlohns. Aus den Erwägungen: Die Klägerin verlangt zudem die Auszahlung von Ferienlohn für 10 Arbeitstage, da sie nie Ferien bezogen habe. Die Klägerin hat für das halbjährige Arbeitsverhältnis bei der Beklagten grundsätzlich 14 Kalendertage Ferien zugute. Ab dem 7. Januar 2007 war die Klägerin freigestellt. Auch in der Zeit der Freistellung steht das Abgeltungsverbot von Ferien im Vordergrund. Der Arbeitnehmende hat aufgrund der Treuepflicht die Interessen des Arbeitgebers insoweit wahrzunehmen, als er die ihm zustehenden Ferientage nach Möglichkeit bezieht, ohne dass eine ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers nötig ist, wobei die Arbeitssuche Vorrang hat. "Massgebend ist die Erholung" Selbst wenn also keine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers erfolgt, sind Ferientage mit der freien Zeit während der Freistellung zu kompensieren. Den 10 Arbeits- bzw. 14 Kalendertagen Ferien der Klägerin stehen eine Freistellungszeit von 84 Kalendertagen gegenüber (7. Januar bis 31. März 2007). Zwar war die Klägerin im Februar grösstenteils arbeitsunfähig, doch ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsunfähigkeit nicht mit Ferienunfähigkeit gleichzusetzen ist. Massgebend ist, ob der Zustand des Arbeitnehmers der Erholung entgegensteht oder nicht. Bei Bettlägerigkeit, Spitalaufenthalt und bei regelmässigem, häufigem Arztbesuch über längere Zeit schliesst die Krankheit Ferien aus. Die Beeinträchtigungen müssen ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen haben, um überhaupt den Ferienzweck vereiteln zu können. Bei der vorliegenden Krankheit war die Klägerin nicht bettlägerig, weshalb selbst im Monat Februar einige Ferientage angerechnet werden können. Die übrigen Ferientage sind in den Monaten Januar und insbesondere März zu kompensieren, in letzterem Monat war die Klägerin denn auch tatsächlich noch einige Tage weg. Daneben blieb der Klägerin in der knapp dreimonatigen Freistellungszeit genügend Zeit zur Stellensuche. Folglich ist das Ferienguthaben der Klägerin durch Kompensation untergegangen und die Ferienlohnforderung abzuweisen, entschied das Arbeitsgericht Zürich. Neue Broschüre: Von Ferien bis Lohn Nebst diesem arbeitsrechtlichen Entscheid zum Thema "Ferien" finden sich in der neuen Broschüre SAE 2008 unter der Rubrik "Einzelarbeitsvertrag" die Themen "Arbeitsvertrag", "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und "Lohn". Den Informationen zum Thema "Gesamtarbeitsvertrag" ist zudem ein Stichwortverzeichnis und Gesetzesregister angefügt. Die Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide SAE 2008 / JU-TRAV des Schweizerischen Arbeitgeberverbands kann auf dieser Website online bestellt werden unter der Rubrik "Bestellungen" oder direkt bei der Geschäftsstelle unter Tel. No. 044 / 421 17 17. 11.05.2009 |
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