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Arbeitsrecht: Berufliche Pflichten verletzt – fristlos entlassen

Welches können die rechtlichen Konsequenzen sein, wenn eine Intensivpflegeschwester die Pflegestation verlässt, ohne sich abzumelden oder für eine Vertretung zu sorgen? Wie verhält es sich mit der Verlängerung der Probezeit nach einem Unfall? Solche und weitere Fragen werden anhand konkreter Fälle in der Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide SAE 2004 des Schweizerischen Arbeitgeberverbands thematisiert.

"Zum Sachverhalt: Die Klägerin war mit schriftlichem Arbeitsvertrag als Intensivpflegeschwester bei der Beklagten angestellt. Arbeitsort war die Klinik der Beklagten; das Arbeitsverhältnis wurde von dieser fristlos aufgelöst. Das Personalreglement der Beklagten war integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags. Mit Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 18 300 Fr. für drei Monatslöhne. Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Von Bedeutung sei, so ein Argument, dass die Klägerin die Intensivpflegestation unzulässigerweise verlassen habe, ohne sich abzumelden oder ohne für eine Vertretung zu sorgen, um sich auf einem anderen Stockwerk umzuziehen, bevor sie sich zum anberaumten Gespräch zur Vorgesetzten begeben habe. Das stelle eine ernsthafte Pflichtverletzung der Klägerin dar. Die Beklagte als Betreiberin der Intensivpflegestation müsse sich darauf verlassen können, dass den Grundsätzen strikte nachgelebt werde und die Pflegepersonen nicht individuell entscheiden würden, ob sie die Vorschriften einhalten wollen oder nicht. Diese Pflichtverletzung sei ein wichtiger Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses (…)."

Diesem verkürzt wiedergegebenem Sachverhalt werden in der Broschüre die Erwägungen des zuständigen Obergerichts hinzugefügt. Nebst diesem arbeitsrechtlichen Entscheid zum Thema "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" finden sich Themen wie Einzelarbeitsvertrag, Erfassung von Überstunden und Krankheit.

Die Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheide SAE 2004 / JU-TRAV des Schweizerischen Arbeitgeberverbands kann online bestellt werden unter der Rubrik "Bestellungen" auf dieser Website.



01.09.2005
© SCHWEIZERISCHER ARBEITGEBERVERBAND

 
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