Solidaritätsprozent auf hohen Lohnanteilen widerspricht Versicherungsprinzip

24. April 2013 News

Um die Arbeitslosenversicherung (ALV) schneller zu entschulden, soll künftig auch auf Lohnbestandteilen über 315’000 Franken ein sogenanntes Solidaritätsprozent erhoben werden. Die Wirtschaftskommission des Nationalrats befürwortet diese Anpassung. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) ist für einen gesunden Haushalt der ALV und einen schnellen Abbau ihrer Schulden. Eine Aufhebung der Obergrenze für den Solidaritätsbeitrag lehnt der SAV allerdings ab.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) hat mehr als 5 Milliarden Franken Schulden. Deshalb wird seit 2011 auf Lohnanteilen zwischen 126’000 und 315’000 Franken zusätzlich ein sogenanntes Solidaritätsprozent erhoben. Um die Entschuldung der ALV voranzutreiben, sollen inskünftig auch Lohnbestandteile über 315’000 Franken mit einem solchen Beitragsprozent belegt werden. Weitere 100 Millionen Franken pro Jahr kämen so für den Abbau der ALV-Schulden zusammen. Nach dem Bundesrat will nun auch die Wirtschaftskommission des Nationalrats die Obergrenze für das Solidaritätsprozent aufheben.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) setzt sich für einen gesunden Haushalt der ALV und einen schnellen Abbau ihrer Schulden ein. Eine Aufhebung der Obergrenze für den Solidaritätsbeitrag lehnt der Verband allerdings ab. Eine solche Deplafonierung verstösst gegen das – bereits durch die heutige Regelung überdehnte – Versicherungsprinzip (der maximal versicherte Jahresverdienst bleibt bei 126’000 Franken) und verteuert den Produktionsfaktor Arbeit (durch die Erhöhung der Lohn-Nebenkosten). Zudem wurde das Gesetz erst vor zwei Jahren angepasst, wobei das Parlament die jetzt kritisierte längere Entschuldungsdauer bewusst in Kauf genommen hatte. Die neuerliche Gesetzesrevision ist aus Sicht des SAV deshalb nicht gerechtfertigt.