Renten sichern – Schritt für Schritt

15. Februar 2018 Medienmitteilungen

Der Schweizerische Arbeitgeberverband hat sich vor den Medien dafür ausgesprochen, AHV und BVG getrennt, etappenweise und in verdaubaren Portionen zu reformieren. Für beide Säulen braucht es rasch eine erste Reformetappe, welche die Renten mittelfristig sichert. Wegen der steigenden Lebenserwartung führt jedoch langfristig kein Weg daran vorbei, das Rentenalter schrittweise zu erhöhen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) hat seine Position zur Reform der Altersvorsorge präsentiert. Darin zeigt der Dachverband auf, wie ein Reformrhythmus in Gang gesetzt werden kann. Dazu sind AHV und BVG getrennt, etappenweise und in verdaubaren Portionen zu reformieren. Um die AHV finanziell zu stabilisieren und die ungerechte Umverteilung von Jung zu Alt in der beruflichen Vorsorge zu reduzieren, muss die erste Etappe möglichst rasch erfolgen und sich nur auf das Nötigste beschränken. Die Erhöhung des Rentenalters über 65 Jahre hinaus ist dagegen aus Sicht der Arbeitgeber vorerst kein Thema. Arbeitgeberpräsident Valentin Vogt stellte vor den Medien aber klar: «Wollen wir die Altersvorsorge nachhaltig sichern, kommen wir ab etwa Mitte der 2020er-Jahre nicht umhin, das Rentenalter in einer zweiten Reformetappe schrittweise zu erhöhen.»

In der ersten Reformetappe stehen für die Arbeitgeber in der AHV zwei miteinander verknüpfte Massnahmen im Zentrum: die Angleichung des Rentenalters der Frauen in vier Schritten auf 65 Jahre und eine moderate Erhöhung der Mehrwertsteuer. In der beruflichen Vorsorge braucht es eine substanzielle Senkung des Mindestumwandlungssatzes, verbunden mit einer angemessenen Kompensation, um das Rentenniveau zu sichern. Der Bundesrat hat in seiner Auslegeordnung entschieden, dass er die nationalen Dachorganisationen der Sozialpartner damit beauftragen will, einen Lösungsvorschlag zur Senkung des Mindestumwandlungssatzes zu erarbeiten. Die Arbeitgeber stellen sich dieser Aufgabe und erwarten das bundesrätliche Mandat innert nützlicher Frist – idealerweise zeitgleich mit den Eckwerten zur AHV-Vorlage im Februar, spätestens aber bis im April 2018.

Weitere Informationen

Weitere Auskünfte

  • Roland A. Müller, Direktor Schweizerischer Arbeitgeberverband, Tel. 079 220 52 29, mueller@arbeitgeber.ch
  • Martin Kaiser, Ressortleiter Sozialpolitik, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Tel. 079 517 68 26, kaiser@arbeitgeber.ch