Mindestzinssatz auf 1,25 Prozent senken

27. August 2015 Vernehmlassungen

Der Mindestzinssatz in der zweiten Säule muss für 2016 auf 1,25 Prozent gesenkt werden. Das tiefe Zinsniveau, der starke Franken und die unsichere weltwirtschaftliche Lage erfordern diesen Schritt.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband fordert, den Mindestzinssatz für 2016 auf 1,25 Prozent zu senken. Dabei stützt er sich auf die BVG-Formel zur Berechnung des Mindestzinssatzes: Per Ende Juli 2015 ergibt sie ein gerundetes Resultat von 1,25 Prozent. Daneben gibt es zahlreiche weitere Gründe, die eine Reduktion des Mindestzinssatzes erfordern.

So führt das Tiefzins-Umfeld dazu, dass die Zinserträge auf Obligationen kontinuierlich sinken. Die Renditen auf den Bundesobligationen sind negativ und die Kosten für die Währungsabsicherung in den letzten Monaten stark gestiegen. Infolge der tiefen Zinsen müssen die technischen Zinssätze weiter gesenkt werden, was die Bildung zusätzlicher technischer Rückstellungen verlangt. Die Deckungsgrade der meisten Pensionskassen sinken, was es noch weniger ermöglicht, dringend benötigte Wertschwankungsreserven aufzubauen. Auch das schwierige wirtschaftliche Umfeld aufgrund des starken Frankens und die ungewissen geopolitischen Entwicklungen – mit entsprechenden Auswirkungen auf Konjunktur und Finanzmärkte – verlangen eine Senkung des Mindestzinses auf 1,25 Prozent. Insbesondere die instabile Situation der chinesischen Wirtschaft,  die an einer massiven Verschuldung leidet, und die weltweite Tiefzins-Politik dürften ihre Spuren hinterlassen an den internationalen Finanzmärkten.

Die geforderte Senkung berücksichtigt insbesondere auch den Charakter des Mindestzinssatzes: Der Satz muss sich zwingend nach denjenigen Kassen richten, die im Interesse ihrer finanziellen Stabilität nicht über diesen hinausgehen können. Angesichts der Negativteuerung ist eine garantierte Verzinsung von 1,25 Prozent jedoch immer noch vorteilhaft. Kommt hinzu: Jede sozialpartnerschaftliche Vorsorgeeinrichtung kann jederzeit eine höhere Verzinsung beschliessen, sofern dies ihre finanzielle Situation zulässt.