Der Bundesrat hat beschlossen, auf den 1. Januar 2018 ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen einzuführen. Er reagiert damit auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das die gängige Praxis gemäss der gemischten Methode als diskriminierend wertete. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) akzeptiert zwar die Anpassungen des Bundesrats. Er kann aber nicht nachvollziehen, weshalb die jährlichen Mehrkosten von mindestens 35 Millionen Franken nicht wie in der Vernehmlassung gefordert innerhalb des IV-Budgets kompensiert werden.
Mit diesem Kostenschub verzögert sich der Schuldenabbau in der IV weiter. Ursprünglich sollte die IV 2023 schuldenfrei sein. Aufgrund der neusten Entwicklung ist das Sozialwerk jedoch frühestens 2032 entschuldet. Mit Blick auf die Weiterentwicklung der IV zeigt sich damit immer deutlicher, dass die Vorlage des Bundesrats nicht genügt. Ein Schuldenberg von noch immer über 11 Milliarden Franken und ein strukturelles Defizit von 450 Millionen Franken pro Jahr verlangen zwingend nach einer IV-Reform, die mit effektiven Entlastungsmassnahmen die nötigen Korrekturen anbringt – zumal Ende 2017 die befristete IV-Zusatzfinanzierung wegfällt. Das Parlament wird die Reformarbeiten im nächsten Jahr aufnehmen.