Freizügigkeitsgesetz: mehr Eigenverantwortung bei der Wahl der Anlagestrategie

8. Februar 2013 News

Wenn Versicherte die Strategie zur Anlage ihres Vorsorgeguthabens selbst wählen, so soll ihre Pensionskasse nicht mehr verpflichtet sein, ihnen bei einem Austritt den garantierten Mindestbetrag gemäss Freizügigkeitsgesetz mitzugeben. Der Schweizerische Arbeitgeberverband befürwortet die entsprechende Gesetzesrevision, bringt in seiner Vernehmlassungsantwort allerdings zwei Vorbehalte an.

Pensionskassen, die ausschliesslich Lohnanteile über 126’360 Franken versichern, dürfen ihren Versicherten unterschiedliche Anlagestrategien anbieten. So kann sich jemand für eine Anlagestrategie entscheiden, mit der zwar höhere Erträge möglich sind, bei der aber auch das Risiko von Verlusten grösser ist. Wenn solche Versicherte die Pensionskasse verlassen, so muss ihnen diese zwingend die minimale Austrittsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG) mitgeben. Diesen Minimalanspruch haben die Versicherten selbst dann, wenn ihr Vorsorgeguthaben aufgrund der gewählten Anlagestrategie an Wert verloren hat.

Eine parlamentarische Motion verlangt, dass Vorsorgeeinrichtungen, die unterschiedliche Anlagestrategien anbieten, künftig den Versicherten bei einem Austritt aus der Pensionskasse oder bei einem Wechsel der Anlagestrategie den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Allerdings müssen die Pensionskassen mindestens eine Strategie anbieten, die bei einem Austritt die Mindestbeträge gemäss FZG garantiert.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) befürwortet die heutige Regelung, wonach Vorsorgeeinrichtungen unterschiedliche Anlagestrategien anbieten dürfen. Er unterstützt zudem die Möglichkeit, dass entsprechende Pensionskassen den Versicherten nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens mitgeben. Gleichzeitig bringt der SAV in seiner Vernehmlassungsantwort zwei Vorbehalte an: Die Forderung, dass die Pensionskassen mindestens eine Strategie anbieten, die bei einem Austritt die FZG-Mindestbeträge garantiert, taxiert der Verband als systemfremd. Hier schlägt er alternativ eine risikoarme Strategie mit Nominalwertgarantie vor. Zudem beurteilt er die Formvorschriften bei einer freien Wahl der Anlagestrategie (Informations- und Kontrollpflichten der Pensionskassen, formelle Zustimmung des Ehegatten) als zu extensiv und nicht praktikabel.

Vorsorgefremde Aufgabe und Auftrennung der Vorlage
Zusammen mit der Revision des FZG schlägt der Bundesrat eine Gesetzesänderung vor, die unterhaltsberechtigte Personen besser schützen soll. Wenn sich Alimenten-Schuldner Vorsorgeguthaben ausbezahlen lassen, gelingt es den Inkassobehörden oft nicht, die entsprechenden Unterhaltsbeträge rechtzeitig zu sichern. In vielen Fällen erfahren die Inkassobehörden zu spät von den Auszahlungen. Alimenten-Schuldner können das ausbezahlte Geld damit dem Zugriff der Inkassobehörden entziehen. Eine Informationspflicht für Pensionskassen bzw. Freizügigkeitseinrichtungen sowie ein Meldeverfahren, bei dem die Inkassobehörden Alimenten-Schuldner angeben können, sollen diesen Missstand beheben.

Der SAV lehnt diese Regelung allerdings als vorsorgefremd ab. Auch wären damit Kosten und ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand verbunden. Weiter plädiert der SAV für eine Auftrennung der Vorlage. Werden die beiden Gesetzesänderungen zusammen behandelt, so besteht die Gefahr, dass sich die berechtigte Anpassung des FZG weiter verzögert. Zumal die Motion bereits vor fünf Jahren eingereicht wurde und die beiden Themen sachlich nichts miteinander zu tun haben.