Erstaunlich hoher BVG-Mindestzinssatz

26. Oktober 2016 News

Der Bundesrat hat den BVG-Mindestzinssatz für das Jahr 2017 auf 1 Prozent festgelegt. Er folgt damit der mehrheitlichen Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge. Der Entscheid verwundert die Arbeitgeber, denn die ökonomischen Umstände sprechen für einen tieferen Zinssatz von 0,75 Prozent.

Der Bundesrat hat sich auf Anraten einer Mehrheit der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge für einen BVG-Mindestzins von 1 Prozent im Jahr 2017 ausgesprochen. Diesen Zinssatz dürfen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bei der Vergütung der Altersguthaben ihrer Versicherten gemäss BVG nicht unterschreiten. Sie sind aber selbstverständlich frei, eine höhere Verzinsung zu gewähren.

Der Entscheid des Bundesrats erstaunt, da die ökonomisch relevanten Faktoren für das Jahr 2017 einen Mindestzins von 0,75 Prozent ergeben. Für diesen Satz hat sich auch der Schweizerische Arbeitgeberverband ausgesprochen. Die Vorsorgeeinrichtungen bewegen sich derzeit auf sehr unsicherem Terrain, das wesentlich geprägt wird vom starken Franken, tiefen Zinsen und Renditen an den Anlagemärkten sowie weltweit instabilen politischen Rahmenbedingungen. Zudem wachsen die realen Altersguthaben angesichts der gegenwärtig vergleichsweise tiefen Teuerung trotz niedrigerem Mindestzins teils immer noch mehr als in früheren Jahren.

Der Mindestzins sollte sich im langfristigen Interesse der Versicherten an sicheren Renten und an den Bedürfnissen derjenigen Vorsorgeeinrichtungen orientieren, die sich finanziell bereits in einer schwierigen Lage befinden. Falsch und unverständlich ist es hingegen, ihnen mit einem überhöhten Mindestsatz zusätzliche Risiken aufgrund von unrealistischen Renditevorgaben aufzubürden.