Ein tieferer BVG-Mindestzins ist unumgänglich

24. August 2017 Vernehmlassungen

Aus Sicht der Arbeitgeber führt kein Weg daran vorbei, den BVG-Mindestzinssatz für 2018 auf 0,5 Prozent festzulegen. Grund dafür ist das für die Vorsorgeeinrichtungen anhaltend schwierige Umfeld aufgrund der Frankenstärke, der weltweiten Tiefzinsen und weiterer relevanter Faktoren.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) beantragt der BVG-Kommission die Empfehlung an den Bundesrat, den Mindestsatz zur Verzinsung der BVG-Guthaben in der Zweiten Säule für 2018 auf 0,5 Prozent festzulegen. Ausschlaggebend ist aus Sicht der Arbeitgeber das für die Vorsorgeeinrichtungen schwierige Umfeld wegen des starken Frankens, der weltweit anhaltenden Tiefzinsen, der Negativzinsen, der hohen Volatilität an den Anlagemärkten und weiterer geopolitischer Faktoren.

All das wirkt sich auf die Mehrheitsformel aus, die von der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge zur Festlegung des Mindestzinses beigezogen wird. Seit letztem Jahr haben sich zwar gewisse wirtschaftliche Parameter leicht verbessert, eine nachhaltige Entspannung ist jedoch nicht in Sicht. Selbst die Minderheitsformel, auf die sich traditionell insbesondere die Gewerkschaften berufen, lässt für 2018 nur einen Mindestsatz von 0,5 Prozent zu.

Auf Empfehlung der BVG-Kommission ist der Bundesrat gesetzlich verpflichtet, den Mindestzins regelmässig zu prüfen und neu festzulegen. Der Mindestzins sollte sich dabei primär an den Bedürfnissen derjenigen Vorsorgeeinrichtungen orientieren, die sich finanziell in einer schwierigen Situation befinden. Der Mindestzins dient den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge als minimaler Richtwert, den sie bei der Vergütung der Altersguthaben ihrer Versicherten gemäss BVG nicht unterschreiten dürfen. Sie sind aber frei, ihren Versicherten eine höhere Verzinsung zu gewähren. Der SAV geht davon aus, dass die Vorsorgeeinrichtungen von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, sofern ihre wirtschaftliche Lage dies erlaubt.