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Der Arbeitsfriede ist in der Schweiz dank einer gut funktionierenden Sozialpartnerschaft stark verankert. Entsprechend verzeichnet die Schweiz im internationalen Vergleich sehr wenige Streiktage. Diese Stabilität der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen fördert nicht nur die Produktivität der Unternehmen, sondern dient den Firmen auch als Verkaufsargument (terminliche und qualitative Verlässlichkeit). In Artikel 28 der Bundesverfassung werden Streik und Aussperrung als Ausfluss der Koalitionsfreiheit anerkannt, wobei bestimmten Kategorien von Personen ein Streik per Gesetz verboten werden kann. Davon abgesehen sind Streik und Aussperrung unter folgenden Umständen zulässig:
Diese Voraussetzungen sind unbedingt einzuhalten; insbesondere sind sogenannte Warnstreiks während eines laufenden Gesamtarbeitsvertrags mit Friedenspflicht unzulässig. Zur Beilegung kollektiver Arbeitsstreitigkeiten gibt es kantonale Einigungsstellen. Für Streitigkeiten, die über die Grenzen eines Kantons hinausreichen, ist die eidgenössische Einigungsstelle zuständig. |
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