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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Schädliche Sozialplanpflicht

Die Rechtskommission des Ständerats hat im Rahmen der Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts die Einführung einer Sozialplanpflicht akzeptiert. Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt eine solche Neuerung ab.


Der Bundesrat will mit einer Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (SchKG) die Sanierung von Unternehmen erleichtern. Demnach soll der Erwerber eines Betriebs bei einem Insolvenzverfahren richtigerweise nicht mehr verpflichtet sein, auch sämtliche Arbeitsverhältnisse mit zu übernehmen. Zum «Ausgleich» dieser Änderung schlägt der Bundesrat eine allgemeine Sozialplanpflicht ausserhalb der Insolvenz vor.

Heutiges Recht bietet bereits praktikable Lösungen

Das heutige SchKG bietet jedoch bereits sachgerechte und praktikable Lösungen für Unternehmenssanierungen. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) teilt die Meinung der Expertengruppe, dass es keine Totalrevision des Insolvenzverfahrens braucht. Er lehnt daher eine gesetzlich geregelte Sozialplanpflicht klar ab.

Der Sozialplan war nicht Thema in der ursprünglichen Vorlage zur Revision des SchKG und damit auch nicht Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens. Er wurde erst später eingefügt.

Langjährige und erfolgreiche Praxis

Es entspricht dem liberalen Arbeitsrecht und der sozialpartnerschaftlichen Tradition der Schweiz, nur das Notwendige zu regeln. Zudem haben die Sozialpartner das Thema «Sozialplan» in den  Gesamtarbeitsverträgen (GAV) geregelt (z.B. in der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie). Die einzelnen Branchen können auf eine langjährige, erfolgreiche und gefestigte Praxis zurückblicken.

Der SAV weist darauf hin, dass der Sozialplan als künstliches Entlassungshemmnis verstanden werden kann, damit nicht leichtfertig zu Massenentlassungen Zuflucht genommen wird. Dies widerspricht jedoch der Kündigungsfreiheit im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht.

Sozialplan nicht mit SchKG verknüpfen

Nach Meinung des SAV war es falsch, das Thema Sozialplan mit dem SchKG zu verknüpfen. Das zeigt sich auch daran, dass die Sozialpläne innerhalb des Sanierungsrechts nicht zur Anwendung kommen. Eine Diskussion über die Einführung von Sozialplänen müsste auf dem ordentlichen Weg erfolgen. Auf diese Weise könnten in einer Vernehmlassung die verschiedenen Standpunkte eingebracht werden.

Siehe dazu auch die SAV-Meldung «Gesetzliche Sozialplanpflicht: Falscher ‚Ausgleich‘» vom 8. September 2010.

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