Ein Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss auch im Interesse des Arbeitnehmenden liegen, hat er doch für ihn einschneidende Folgen. Es ist deshalb im Einzelfall zu beurteilen, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, ungefähr von gleichem Wert sind. Dazu ein Urteil.
Eine Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (4A_563/2011) ist als pdf verfügbar.




