Der behandelnde Arzt ist im Zweifelsfalle geneigt, für seinen Patienten, mit dem ihn ein Vertrauensverhältnis verbindet, Partei zu ergreifen. Daher ist davon auszugehen, dass der Gutachter objektiver urteilt. Dazu ein Urteil (auf Französisch).
Das Urteil des kantonalen Sozialversicherungsgerichts Genf (A/269/2009 ATAS/501/2010) ist als pdf verfügbar.





