Verfassungsgrundlage für die Kinder- und Jugendpolitik: Folgen für die Arbeitgeber?

22. Februar 2013 News

Eine neue Verfassungsbestimmung soll dem Bund die Kompetenz einräumen, Grundsätze für die Kinder- und Jugendpolitik zu definieren. Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) sieht jedoch keinen Handlungsbedarf für eine aktivere und verstärkte Rolle des Bundes in der Kinder- und Jugendpolitik. Zudem ist unklar, wie Unternehmen von allfälligen «Grundsätzen» betroffen sein könnten. Der SAV lehnt die Vorlage deshalb ab.

Eine parlamentarische Initiative will die Kinder- und Jugendpolitik als Querschnittsaufgabe in der Verfassung verankern. Konkret soll eine Ergänzung der Verfassung dem Bund die Kompetenz einräumen, Grundsätze für die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie für deren Mitwirken in Politik und Gesellschaft festzulegen.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband lehnt eine Verfassungsgrundlage für die Kinder- und Jugendpolitik ab. Handlungsbedarf für eine aktivere und verstärkte Rolle des Bundes ist hier aus Sicht des Verbands nicht angezeigt. Zudem hat der Bundesrat auf entsprechende Bedürfnisse und Forderungen bereits reagiert: Seit Anfang 2013 ist das Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und seit dem 1. August 2010 die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte in Kraft.

Die neue Verfassungsbestimmung lässt zudem offen, was unter einer – wie gefordert – «aktiven Kinder- und Jugendpolitik» zu verstehen ist. Es ist unklar, ob und wie Unternehmen von allfälligen «Grundsätzen» betroffen sein könnten. Unerwünscht wären etwa die Promotion von Partizipationsmodellen in Unternehmen durch die öffentliche Hand, die Forderung nach Lehrlingsvertretungen in den Betrieben, die Ausweitung gesetzlicher Jugendurlaube oder zusätzliche Vorschriften im Bereich Jugendarbeitsschutz.

Die Vorlage weckt zudem Befürchtungen vor unzweckmässigen Eingriffen des Bundes in die kantonale Hoheit. Aufgrund der vorgeschlagenen Bestimmungen werden die Kantone und Gemeinden nicht zwingend in den Erlass entsprechender Grundsätze involviert. Somit könnte der Bund einschlägige Regelungen gegen den Willen der Kantone und Gemeinden bestimmen.