Neue Verordnung zur Berufsmaturität

8. Juli 2016 Vernehmlassungen

Die Verordnung über die eidgenössische Prüfung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität trägt den neuen Berufs- und Bildungslaufbahnen Rechnung. Die Anpassungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation sind sinnvoll und zielführend.

Die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung erlaubt es, sich das dazugehörige Diplom unabhängig vom Besuch eines entsprechenden Bildungsgangs erwerben. Damit können berufstätige Personen, die auf flexible Lernformen angewiesen sind, die Fachhochschulreife erlangen, mit der sie im Bereich Tertiär A eine nächste Bildungsstufe erreichen können. Diese Möglichkeit ist bedeutend, da sich Bildungs- und Berufslaufbahnen unterschiedlich entwickeln und immer stärker von einem linearen Pfad in Richtung lebenslangen Lernens abweichen.

Diese Veränderungen erfordern eine Neuregelung der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung. Sie stellt sicher, dass ein eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis dieselben Qualifikationen voraussetzt, unabhängig davon, auf welchem Weg dieses Zeugnis erworben worden ist. Die Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) über die eidgenössische Prüfung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität (VEPBM) konkretisiert diese neue Regelung.

In seiner Stellungnahme bezeichnet der Schweizerische Arbeitgeberverband die vorliegende Verordnung als notwendige und sinnvolle formelle Anpassung. Die damit verbundene neue Kompetenzordnung zwischen SBFI und der eidgenössische Berufsmaturitätskommission EBMK ist zielführend. Sie erlaubt der beratenden EBMK, sich aus operativen Tätigkeiten zurückzuziehen und übergeordnete Aufgaben im ganzheitlichen Bereich der Berufsmaturität wahrzunehmen. Der Namenswechsel von «Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung (EBMP)» zu «Eidgenössische Prüfung zur Erlangung der Berufsmaturität (EPBM)» sorgt hingegen teilweise für Kritik. Der bisherige Name sowie seine Abkürzung gelten als etabliert.