Nationalrat für schlankes Rahmengesetz zur Weiterbildung

12. Dezember 2013 News

Der Nationalrat hat als Erstrat die Beratungen zu einem eidgenössischen Weiterbildungsgesetz abgeschlossen. Er bekannte sich dabei zu einem grundsätzlich schlanken Rahmengesetz, das sich auf Verbesserungen des Bildungssystems konzentriert. Kontraproduktive gesetzliche Verpflichtungen der Arbeitgeber in Weiterbildungsfragen lehnte er richtigerweise ab. Die Stärkung der Arbeitsmarktfähigkeit von geringqualifizierten Personen will er dagegen prominenter im Zweckartikel verankern. Auch Informations- und Beratungsservices für Weiterbildungsinteressierte sind für den Nationalrat wichtig.

Der Nationalrat hat als Erstrat die Beratungen zu einem eidgenössischen Weiterbildungsgesetz (WeBiG) abgeschlossen. Er bekannte sich zu einem grundsätzlich schlanken Rahmengesetz, das sich auf Verbesserungen des Bildungssystems konzentriert. Dies entspricht auch der Stossrichtung des Bundesrats: Das WeBiG soll den bereits bestehenden und in Spezialgesetzen geregelten Weiterbildungsbestimmungen einen Rahmen zu geben und damit die hauptsächlich privat organisierte und individuell verantwortete Weiterbildung stärken; staatliche Eingriffe stehen nicht im Vordergrund.
In der Debatte setzte der Nationalrat folgende Akzente:

  • Der Nationalrat möchte die Weiterbildungsförderung nicht auf spezifische Zielgruppen wie Eltern oder Jugendliche ausweiten. Die Förderung soll sich generell an Erwachsene richten. Es soll dabei um den Erwerb grundlegender Kompetenzen gehen, die Voraussetzungen für lebenslanges Lernen schaffen. Spezialanliegen sollen – sofern nötig – richtigerweise durch Spezialgesetze legitimiert und geregelt werden.
  • Mit Blick auf die Arbeitgeber distanziert sich der Nationalrat von Appellen oder Verpflichtungen, wonach die Arbeitgeber die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter unterstützen müssen oder sollten. Weiterbildung liegt primär in der Verantwortung des Einzelnen. Der ursprüngliche Forderungskatalog umfasste u.a. arbeitgeberfinanzierte Weiterbildungsurlaube und AHV-finanzierte Lohnausfälle aufgrund längerer weiterbildungsbedingter Abwesenheiten.
  • Der Nationalrat will sicherstellen, dass Informations- und Beratungsservices in Bezug auf Weiterbildungsangebote kostenlos zur Verfügung stehen.
  • Ein zentrales Anliegen des Nationalrats ist die Arbeitsmarktfähigkeit geringqualifizierter Personen. Entsprechend prominent will er diesen Punkt im Zielartikel verankern.
  • Bei den Massnahmen der öffentlichen Hand, im Rahmen derer Erwachsene Grundkompetenzen erwerben und erhalten können, will der Nationalrat auch die Organisationen der Arbeitswelt (Arbeitgeber- bzw. Branchenverbände, Sozialpartner) einbeziehen. Zudem soll der Bund einen Dialog mit massgeblich betroffenen Weiterbildungskreisen (u.a. mit Arbeitgeberorganisationen) führen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass es dem Nationalrat gelungen ist, das vom Bundesrat als Rahmengesetz ohne «Fördertatbestände» konzipierte Gesetz – abgesehen von wenigen Ausnahmen – als solches zu erhalten. Die Vorschläge, welche die Qualifikationen der Bevölkerung nicht zielführend fördern würden und für die Arbeitgeber belastend wären, lehnte er richtigerweise ab. Eine thematische Ausweitung des Gesetzes kam für den Nationalrat ebenfalls nicht infrage.

Der jetzige WeBiG-Entwurf ist auch insofern positiv, als er Wettbewerbs- und Subventionsregeln enthält, die Wettbewerbsverzerrungen verhindern, den Weiterbildungsmarkt beleben und damit eine für Arbeitgeber wichtige Bildungsvielfalt ermöglichen. Die gezielte Förderung von Grundkompetenzen bei geringqualifizierten Personen leistet zudem einen wichtigen Beitrag zur (Wieder-)Erreichung der Arbeitsmarktfähigkeit und bereitet das Terrain für Weiterqualifikationen. Weiter verkürzt das im WeBiG verankerte Prinzip der Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen an die formale Bildung Ausbildungszeiten und erhöht die Durchlässigkeit und Flexibilität des Weiterbildungssystems. Der Ständerat als Zweitrat wird nun vor allem prüfen müssen, ob die im WeBiG vorgesehenen Regeln optimal mit den bestehenden Gesetzen zusammenspielen.