Zu breite Stellenmeldepflicht führt zu administrativen Leerläufen

6. September 2017 Vernehmlassungen

Die Masseneinwanderungs-Initiative ist auf Verordnungsebene europaverträglich, praxistauglich, möglichst unbürokratisch und wirksam umzusetzen. Aus Arbeitgebersicht müssen insbesondere administrative Leerläufe verhindert werden, etwa indem der Schwellenwert für die Meldepflicht bei mindestens acht Prozent festgesetzt wird. Zudem muss die Informationssperre für offene Stellen auf drei Arbeitstage verkürzt werden.

Die vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegebenen Verordnungsänderungen zur Detailregelung des vom Parlament beschlossenen Arbeitslosenvorrangs sollen Wirkung entfalten. Aber sie müssen möglichst unbürokratisch und praxistauglich ausgestaltet sein und dürfen keine administrativen Leerläufe zur Folge haben. Insbesondere dies beurteilen die Arbeitgeber in der Vernehmlassungsvorlage als kritisch. Beispielsweise ist gemäss den Vernehmlassungsunterlagen bei einem zu tiefen Schwellenwert für die Meldepflicht damit zu rechnen, dass bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) für viele Stellen gar keine passenden Dossiers von arbeitslosen Personen vorhanden sein werden. Die Stellenmeldepflicht wäre in diesen Fällen eine reine Pflichtübung ohne Aussicht auf eine bessere Integration von inländischen Arbeitskräften in den Arbeitsmarkt. Deshalb fordert der Schweizerische Arbeitgeberverband, in der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih eine Arbeitslosenquote von mindestens acht Prozent als Schwellenwert für die Meldepflicht festzulegen. Wenn eine Stelle intern mit einem eigenen Mitarbeitenden besetzt wird, der mindestens drei – nicht sechs – Monate im Unternehmen tätig ist, muss sie von dieser Meldepflicht befreit sein.

Im Weiteren muss die Berufsnomenklatur, gemäss der die meldepflichtigen Berufsarten ausgewiesen werden sollen, aktualisiert und verfeinert werden. Sie verwendet teilweise veraltete Berufsbezeichnungen und spiegelt die heutige Vielfalt an Berufen nicht wider. Die Informationssperre, die es den Arbeitgebern während fünf Arbeitstagen verbieten soll, zu besetzende Stellen RAV-extern auszuschreiben, ist zu lang. Da unbesetzte Stellen in den Unternehmen hohe Kosten und Mehrbelastungen für die Mitarbeitenden verursachen, ist die Informationssperre auf maximal drei Arbeitstage zu beschränken. Schliesslich ist ab voraussichtlich Januar 2018, wenn die Verordnungsanpassungen definitiv bekanntgegeben werden, für die Aktivierung der Meldepflicht eine Übergangsfrist von neun Monaten vorzusehen. Denn sowohl bei Bund und Kantonen (RAV), als auch in den Unternehmen werden erhebliche Anpassungen in der IT und neue Prozesse notwendig sein.