Vereinbarkeit ist nicht gesetzlich zu verordnen

19. August 2016 News

Die Rechtskommission des Nationalrats spricht sich dagegen aus, dass Arbeitnehmende nach der Geburt eines Kindes einen Rechtsanspruch auf Beschäftigungsreduktion haben sollen. Denn das Ziel einer entsprechenden parlamentarischen Initiative – die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie – wird von den Arbeitgebern bereits mit verschiedenen betrieblichen Massnahmen gefördert, ein staatlicher Eingriff ist gerade deshalb nicht nötig.

Eine parlamentarische Initiative fordert eine Anpassung des Obligationenrechts, wonach Arbeitnehmende nach der Geburt eines Kindes ihr Pensum reduzieren können. Der rechtliche Anspruch auf eine Beschäftigungsreduktion von höchstens 20 Prozent könne die Vereinbarkeit von Beruf und Familie deutlich verbessern. Die Rechtskommission des Nationalrats lehnt dieses Ansinnen richtigerweise ab. Die Arbeitgeber fördern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie an breiter Front – mit flexiblen Arbeitsbedingungen und Arbeitszeitlösungen, die sowohl unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Unternehmen als auch der Bedürfnisse der betroffenen Person individuell vereinbart werden. Die Tatsache, dass die Schweiz im Vergleich der OECD-Länder über das zweithöchste Teilzeitangebot verfügt, unterstreicht dieses Engagement.

Angesichts der schon bestehenden Vielzahl an Aktivitäten und Lösungen seitens der Arbeitgeber besteht kein Bedarf an einer staatlichen Regulierung, wie dies eine gesetzliche Pflicht, Arbeitszeitreduktionen zu gewähren, darstellen würde. Es braucht keine neuen Vorschriften für ein Ziel, für das die Unternehmen in ihrem betrieblichen Alltag bereits Wege und Lösungen finden. Sie dienten letztlich niemandem, da sie den noch relativ flexiblen Arbeitsmarkt weiter einschränken und damit die Arbeitsplatzsicherheit und den Wohlstand in der Schweiz aufs Spiel setzen würden.

Schliesslich hält der Verweis der Initiantin auf die bereits geltende analoge Regelung für das Bundespersonal dem Vergleich nicht stand: Mit fast 200’000 Angestellten sind in der öffentlichen Verwaltung die Vertretungsmöglichkeiten bei Beschäftigungsreduktionen ungleich grösser als in der zu über 99 Prozent aus KMU bestehenden Privatwirtschaft.