Unternehmen müssen Stellen unbürokratisch besetzen können

16. Juni 2017 News

Der Bundesrat hat die Eckwerte der Verordnung zur Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative verabschiedet. Die Arbeitgeber werden bei der Prüfung der Vorschläge insbesondere darauf achten, dass die Vorschriften zum Arbeitslosenvorrang in der betrieblichen Praxis keinen übermässigen bürokratischen Zusatzaufwand mit sich bringen.

Nachdem das Parlament Ende letzten Jahres die Masseneinwanderungs-Initiative bzw. den Verfassungsartikel zur Zuwanderungssteuerung auf Gesetzesebene mit einem Arbeitslosenvorrang bei der Stellenbesetzung umgesetzt hat, ist nun dessen Detailausgestaltung in der Verordnung festzulegen. Dazu hat der Bundesrat erste Entscheide gefällt: Arbeitgeber, die in Berufsarten mit einer gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote von fünf Prozent oder mehr eine Stelle zu besetzen haben, müssen diese zunächst exklusiv den Regionalen Arbeitsvermittlungen (RAV) melden. Die öffentliche Ausschreibung der Stelle darf erst fünf Tage danach erfolgen. Ausnahmen von dieser Meldepflicht sind für kurze Arbeitsverhältnisse, aber beispielsweise auch für betriebsinterne Stellenbesetzungen vorgesehen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband wird sich in der angekündigten Vernehmlassung im Detail zu den Verordnungsentwürfen äussern. Klar ist, dass die Umsetzung des Arbeitslosenvorrangs Wirkung entfalten soll, dabei aber die Unternehmen nur so wenig wie nötig mit zusätzlichen administrativen Hürden belasten darf. Daher sind auch Ausnahmen von der Meldepflicht notwendig.

Die Schwelle von fünf Prozent für das Inkrafttreten der Meldepflicht ist aus Arbeitgebersicht tief angesetzt und führt zu einer breiten Meldepflicht. Dadurch werden auch die RAV besonders gefordert: Sie müssen in der Lage sein, für eine Vielzahl gemeldeter Stellen den Arbeitgebern rasch und professionell geeignete Kandidatendossiers zuzustellen. Ob bei dieser grossen Zahl an Meldungen die RAV ihrer Aufgabe gewachsen sein werden, ist unklar. Ausserdem erachten die Arbeitgeber die fünftägige Sperrfrist für die öffentliche Ausschreibung der Stellen als zu lang.