Mehr Kontrollen bringen nicht mehr Qualität bei den flankierenden Massnahmen

23. November 2016 News

Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit bewähren sich als geeignetes Instrumentarium, um vor Missbräuchen bei den Lohn- und Arbeitsbedingungen abzuschrecken und solche zu sanktionieren. Deshalb sind sie konsequent einzusetzen und im Vollzug weiter zu optimieren. Die vom Bundesrat beschlossene Erhöhung der Kontrollzahl trägt jedoch zu diesem Ziel nichts bei und ist deshalb abzulehnen.

Mit der Erhöhung der Anzahl jährlicher Kontrollen der Lohn- und Arbeitsbedingungen in Unternehmen beabsichtigt der Bundesrat, den Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit weiter zu verbessern. Deshalb soll in der Entsendeverordnung die Zahl der jährlichen Kontrollen um 30 Prozent von 27’000 auf 35’000 erhöht werden. Dieser Entscheid basiert auf einem Aktionsplan zur Vollzugsverbesserung, den eine Arbeitsgruppe der Sozialpartner, der Kantone und der Bundesverwaltung verabschiedet hat.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband teilt denn auch das Ziel einer Optimierung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen, die sich seit Jahren bewährt haben. Verbesserungsbedarf besteht allerdings im Sinne der Behebung von grundlegenden Umsetzungsschwierigkeiten. Darunter fallen beispielsweise Probleme bei der Übermittlung von Entsendemeldungen und der korrekten Branchenzuordnung.

Wie die Arbeitgeberseite – bestehend aus Vertretern des Schweizerischen Arbeitgeberverbands, des Schweizerischen Gewerbeverbands und des Schweizerischen Baumeisterverbands – bereits im Bericht der Arbeitsgruppe festgehalten hat, bringt hingegen die Erhöhung der Kontrollzahlen beim Vollzug keine Verbesserungen, denn Quantität bedeutet nicht automatisch Qualität. Es ist nicht sinnvoll, ein Unternehmen immer wieder zu kontrollieren, obwohl es nie Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Ebenso unnsinnig ist die Kontrolle von Ein-Mann-Betrieben, in denen der Arbeitgeber nur sich selber schädigen könnte. Zudem liegt es bereits heute in der Kompetenz der kantonalen Kontrollorgane, mehr Kontrollen durchzuführen, als in der Verordnung vorgeschrieben sind.