Bundesrat legt die Bezahlung der Stillzeiten fest

30. April 2014 News

Die revidierte Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz definiert neu die Dauer der bezahlten Pausen, die berufstätige Mütter während der Arbeitszeit für das Stillen zugute haben. Der Schweizerische Arbeitgeberverband ist mit einer klareren Regelung der Stillpausen als bisher grundsätzlich einverstanden. Er hatte aber ein Modell vorgeschlagen, das eine bezahlte Stillzeit ab einer Arbeitszeit von mehr als vier Stunden vorgesehen hätte.

Der Bundesrat hat die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) verabschiedet und gleichzeitig beschlossen, das Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über den Mutterschutz zu ratifizieren. Im neuen Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1 ist die Dauer der bezahlten Stillpausen in Abhängigkeit der täglichen Arbeitszeit festgelegt:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten

Zudem wird für die Anrechenbarkeit der Stillzeit als Arbeitszeit nicht mehr zwischen Stillen im Betrieb und ausserhalb des Betriebs unterschieden.

Diese Anpassung der ArGV 1 betreffend die Entlöhnung der Stillzeiten war nötig, um das vom Parlament genehmigte Übereinkommen Nr. 183 der IAO über den Mutterschutz ratifizieren zu können. Davon abgesehen entspreche die geltende Schweizer Gesetzgebung im Allgemeinen bereits den Anforderungen dieses Übereinkommens, wie der Bundesrat weiter mitteilt.

Über den Empfehlungen der IAO
Der Schweizerische Arbeitgeberverband begrüsste in seiner Vernehmlassungsantwort eine Regelung der bezahlten Pausen, da diese in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussionen geführt hatten. Er schlug aber eine Lösung vor, die ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden eine bezahlte Stillzeit vorgesehen hätte. Dies auch, weil die nun vom Bundesrat festgelegten Zeiten über die Empfehlungen der IAO hinausgehen, die je nach Dauer des Arbeitstages eine bis zwei Pausen von 30 Minuten vorsehen.

Die revidierte Verordnung tritt per 1. Juni 2014 in Kraft.