Für flexible Spesenlösung bei Entsendungen

10. Oktober 2016 Vernehmlassungen

Entsendet ein ausländischer Arbeitgeber einen Mitarbeitenden in die Schweiz, hat er ihm die damit zusammenhängenden Auslagen zu erstatten. Bei langfristigen Entsendungen soll der Bundesrat neu die Kompetenz erhalten, diese Pflicht der Arbeitgeber zur Spesenentschädigung zu limitieren.

Im Rahmen diverser Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) hinsichtlich Verfahrensnormen und Informationssystemen äussert sich der Schweizerische Arbeitgeberverband zur für die Arbeitgeber relevanten Entschädigung für Auslagen im Zusammenhang mit der Entsendung. Konkret geht es um die Spesenentschädigung, die ein ausländischer Arbeitgeber einem in die Schweiz entsandten Mitarbeitenden zusätzlich zum Lohn zu bezahlen hat.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) begrüsst, dass die bisher übliche, aber unklare Spesenrückerstattung mit den vorliegenden Gesetzesanpassungen ausdrücklich und widerspruchsfrei geregelt werden soll. Darüber hinaus unterstützt eine Mehrheit der SAV-Mitglieder eine flexible Lösung, wonach der Bundesrat die Pflicht zur Spesenrückerstattung zeitlich befristen kann. Er soll von dieser Kompetenz auf Verordnungsebene insbesondere bei langfristigen Entsendungen Gebrauch machen.

Eine denkbare Obergrenze für die Pflicht der Arbeitgeber, Spesen im Zusammenhang mit der Entsendung zu entschädigen, liegt bei zwölf Monaten. In der Praxis zeigt sich, dass die betreffenden Arbeitnehmenden in vielen Fällen nach einem Jahr ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlagern und demensprechend keine doppelten Auslagen – sowohl im Heimatland als auch in der Schweiz – mehr zu schultern haben, die vom Arbeitgeber getragen werden müssten. Deshalb kann dann nicht mehr eigentlich von Entsendespesen gesprochen werden. Weiter soll mit einer Befristung verhindert werden, dass internationale Unternehmen ihre Projekte aus Kostengründen im Ausland anstatt in der Schweiz realisieren.